Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Geschichte des Bestandsbildners Die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wurde am 26. Juli 1927 als Selbstkörperschaft im Aufsichtsbereich des Reichsarbeitsministeriums errichtet. Sie hatte ihren Ursprung in dem 1920 gegründeten Reichsamt für Arbeitsvermittlung, das seit 1922 die Bezeichnung Reichsarbeitsverwaltung führte. Die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten der Reichsanstalt gingen zum 21.12.1938 auf den Reichsarbeitsminister über, der die Hauptstelle der Reichsanstalt zum 01.01.1939 dem Reichsarbeitsministerium eingliederte und mit der dort sachlich zuständigen Abteilung II c zur neuen Hauptabteilung V vereinigte. Erschliessungszustand 2 Findbücher (vor 1973/1982);  noch unverzeichnet: 2,14 lfm Zitierweise BArch R 3903/... Geschichte des Bestandsbildners Die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung wurde durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. 1927 I, S. 187) als Selbstverwaltungskörperschaft errichtet. Ihren Ursprung hatte die Reichsanstalt im 1920 gegründeten Reichsamt für Arbeitsvermittlung, das seit 1922 die Bezeichnung Reichsarbeitsverwaltung führte; diese Namensänderung war zugleich Ausdruck erweiterter Zuständigkeiten gewesen, die sich neben den bisherigen Aufgabenbereichen Arbeitsnachweis, Berufsausbildung und Erwerbslosenfürsorge nun auch auf die Gebiete des Arbeitsschutzes, der Gewerbehygiene und der Verbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen erstreckten. Die Reichsanstalt führte die öffentliche Arbeitsvermittlung und Berufsberatung, Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, insbesondere die wertschaffende Arbeitslosenfürsorge sowie die Arbeitslosenversicherung, die Krisenunterstützung und die Arbeitsmarktstatistik durch. Die Notwendigkeit, im Rahmen der Wirtschaftswplanung des Vierjahresplanes den Arbeitseinsatz insbesondere zu lenken sowie für die Rüstungsindustrie die erforderlichen ARbeitskräfte sicherzustellen, führte während der NS-Zeit in zunehmendem Maße dazu, dass dem Präsidenten der Reichsanstalt hoheitliche Aufgaben übertragen wurden. Es entsprach dieser Entwicklung, dass durch Erlass vom 21. Dezember 1938 (RGBl. 1938 I, S. 1892) die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten der Reichsanstalt auf den Reichsarbeitsminister übertragen wurden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1939 wurde die Hauptstelle der Reichsanstalt dem Reichsarbeitsministerium eingegliedert und mit der dort sachlich zuständigen Abteilung II c zur neuen Hauptabteilung V vereinigt.
- EHRI
- Archief
- de-002429-r_3903
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