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Gerichte der Reichswehr und Wehrmacht

Geschichte des Bestandsbildners Bereis bis 1920 hatte für Soldaten eine eigene Gerichtsbarkeit bestanden, ab 1900 mit dem Reichsmilitärgericht als oberster Instanz. Mit Gesetz vom 17. August 1920 war am 1. Oktober 1920 diese eigenständige Militärgerichtsbarkeit aufgehoben und das Reichsmilitärgericht aufgelöst worden. Mit Gesetz vom 12. Mai 1933 wurde die Wiedereinführung einer Militärgerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 1934 beschlossen, es folgte am 4. November 1933 das Einführungsgesetz für die der Militärgerichtsbarkeit zugrundeliegende Militärstrafgerichtsordnung (es handelte sich um eine geänderte Fassung der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898). Das am 20. Juni 1872 eingeführte Militärstrafgesetzbuch hatte als Sonderstrafrecht für die armeeinternen Bedürfnisse weitergegolten und zwischenzeitlich mehrere Änderungen erfahren. Es folgte am 27. November 1934 die Verabschiedung der Strafvollstreckungsvorschrift für Reichsheer und Reichsmarine. Mit Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit am 1. Januar 1934 wies diese folgende Hierarchie auf: - zuoberst in der Funktion als zentrales, übergeordnetes Militärgericht: das Reichsgericht - Gerichtsherren 2. Instanz Reichsheer: Oberbefehlshaber der Gruppen 1 und 2 - Gerichtsherren 1. Instanz Reichsheer: Befehlshaber in den Wehrkreisen I bis VII - Gerichtsherren 2. Instanz Reichsmarine: Flottenchef; Chef der Marinestation Ostsee; Chef der Marinestation Nordsee - Gerichtsherren 1. Instanz Reichsmarine: Befehlshaber der Linienschiffe; Befehlshaber der Aufklärungsstreitkräfte; Inspekteur des Bildungswesens der Marine; Inspekteur der Marineartillerie Ein wesentliches Kennzeichen der Militärgerichtsbarkeit war die Verbindung von Gerichtsgewalt und militärischer Befehlsgewalt. Die hierzu bestimmten Befehlshaber und Kommandeure waren als Gerichtsherren tatsächlich jeweils Herr des Verfahrens an ihren jeweiligen Gerichten. Sie ordneten die Untersuchung an, ließen sie durchführen, stellten ggf. Verfahren wieder ein, erließen Strafverfügungen, verfügten Anklagen, beriefen und besetzten das Gericht, bestimmten die Anklagevertretung und ¿ soweit vorgesehen ¿ den Verteidiger. Unterstützt wurden sie hierin von eigenen Militärjustizbeamten und Militärrichtern. Bei den Gerichten des Heeres ging am 1. Januar 1935 die Funktion der Gerichtsherren 2. Instanz von den Oberbefehlshabern der Gruppen auf die Befehlshaber in den Wehrkreisen über, die Gerichtsbarkeit der Oberbefehlshaber der Gruppen entfiel. Gerichtsherren 1. Instanz wurden die Kommandeure der Divisionen. Neu eingeführt wurden als disziplinar für die Heeresgerichte zuständige Stellen die Dienstaufsichtsbezirke I bis III (später 1 bis 6). Mit Bestehen der Luftwaffe ab dem 1. März 1935 übernahmen zunächst Gerichte des Heeres und der Marine die entsprechenden Aufgaben in der Luftwaffe. Ab dem 1. November 1935 bestanden jedoch eigene Gerichte der Luftwaffe: - Gerichte 2. und 1. Instanz der Luftwaffe in den Luftkreisen I bis VI Am 5. Oktober 1935 erging schließlich die Strafvollstreckungsvorschrift für die Wehrmacht. Am 1. Dezember 1935 wurde die Rechtsabteilung des Wehrmachtamtes im Reichskriegsministerium in Wehrmachtrechtsabteilung (WR) umbenannt und unterstand nun als die Militärgerichtsbarkeit beaufsichtigendes Organ direkt dem Reichskriegsminister. Als Anhalt für die Wehrmachtgefängnisse wurden die am 15. April 1936 zunächst für Torgau erlassenen "Vorläufigen Richtlinien für die Regelung des Dienstbetriebes beim Militärgefängnis Torgau" verwendet. Am 27. Mai 1936 wurden die Gerichte der Luftwaffe in den Luftkreisen umbenannt, jeweils in ein Luftwaffenobergericht 2. Instanz und ein Luftwaffengericht 1. Instanz. Entsprechend dem hierzu am 26. Juni 1936 ergangenen Gesetz erfolgte am 1. Oktober 1936 die Errichtung des Reichskriegsgerichtes als oberster Gerichtshof der Wehrmacht, das das Reichsgericht in dieser Funktion ablöste. Am 26. Januar 1937 erging die Reichsdienststrafordnung als besonderes Strafrecht für die Beamten, die gemäß Verordnung vom 24. Juni 1937 auch auf die Wehrmachtbeamten anzuwenden war und damit auch die Militärrichterdienststrafordnung vom 14. März 1934 außer Kraft setzte. Am 4. Dezember 1937 wurde als Strafvollstreckungsvorschrift die "Vorschrift für den Vollzug von Freiheitsstrafen und anderer Freiheitsentziehung in der Wehrmacht" erlassen. Am 1. Juli 1938 folgte die Gnadenordnung für die Wehrmacht. Die Militärgerichtsbarkeit der Luftwaffe erfuhr am 1. April 1939 eine Neuorganisation. Gerichte 2. Instanz waren nun: - die Luftwaffenobergerichte Berlin, Braunschweig, München, Königsberg und Wien; Gerichtsherren 2. Instanz (insg. 7) bei diesen Gerichten waren die beiden Generale der Luftwaffe bei den Oberbefehlshabern von Heer und Marine (Berlin), die Chefs der Luftflotten 1 (Berlin), 2 (Braunschweig), 3 (München) und 4 (Wien), sowie der Kommandierende General der Luftwaffe in Ostpreußen (Königsberg) Gerichte 1. Instanz waren: - die Luftwaffengerichte Berlin, Dresden, Breslau, Greifswald, Hannover, Braunschweig, Münster, München, Nürnberg, Wiesbaden, Königsberg, Wien, Kiel und Rostock; Gerichtsherren 1. Instanz (insg. 21) bei diesen Gerichten waren die Kommandeure der Luftgaue III (Berlin), IV (Dresden), VIII (Breslau), XI (Hannover), VI (Münster), VII (München), XIII (Nürnberg), XII (Wiesbaden), I (Königsberg) und XVII (Kiel), sowie die Kommandeure der Fliegerdivisionen 1 und 7 (Berlin), 2 (Dresden), 4 (Braunschweig), 3 (Münster), 5 (München), 6 (Wiesbaden), der Kommandeur der Luftwaffen-Lehr-Division (Greifswald), der Höhere Kommandeur der Festungs-Flak-Artillerie III (Wiesbaden), der Führer der Seeluftstreitkräfte (Kiel) und der Höhere Flieger-Ausbildungs-Kommandeur 2 (Rostock) Bereits am 17. August 1938 war die Kriegssonderstrafrechtsverordnung ("Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz") unterzeichnet worden. Nachdem die Verkündung zunächst ausgesetzt blieb, wurde sie schließlich am 26. August 1939 in Kraft gesetzt. Sie brachte im wesentlichen für Kriegszeiten neu die besonderen Straftatbestände Spionage, Freischärlerei und Zersetzung der Wehrkraft. Die Militärstrafgerichtsordnung schließlich wurde mit Wirkung vom 26. August 1939 durch die Kriegsstrafverfahrensordnung vom 17. August 1938 ersetzt. Hierdurch entfielen die Oberkriegsgerichte und damit die Berufungsinstanzen. Am 1. November 1939 erging eine Ergänzung zur Kriegssonderstrafrechtsverordnung, mittels derer die Berufung von Standgerichten (in dringenden Fällen und ohne sachliche Beschränkung) durch die Truppe (Kommandeure von Regimentern oder selbständigen Bataillonen usw.) geregelt wurde. Am 10. Oktober 1940 wurde eine (im wesentlichen vereinfachte) Neufassung des Militärstrafgesetzbuches verkündet. Am 15. Juli 1941 wurde die Marinerechtsabteilung im Marinewehramt als selbständige Abteilung dem Allgemeinen Marinehauptamt unmittelbar unterstellt. Mit Verfügung vom 20. August 1942 ging die Zuständigkeit bei Vergehen gegen die §§1 und 2 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei vom 20. Dezember 1934 sowie bei Verbrechen gegen §5 Abs.1 Nr.1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung betr. Zersetzung der Wehrkraft beim Feldheer auf die für die Beschuldigten zuständigen Armeeoberbefehlshaber (bzw. Befehlshaber mit entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnissen) und beim Ersatzheer auf den Wehrmachtkommandanten von Berlin über. Am 21. Juni 1943 erging ein Erlaß zur Bildung eines zentralen Sonderstandgerichts für die Wehrmacht, das im Schnellverfahren politische Straftaten aburteilen sollte, die sich gegen das Vertrauen in die politische oder militärische Führung richteten und eine Todes- oder Zuchthausstrafe erwarten ließen. Als Gerichtsherr fungierte Hitler, der diese Funktion auf den Chef des OKW übertragen konnte. Das Sonderstandgericht wurde dem Reichskriegsgericht als besonderer Senat angegliedert. Mit Befehl vom 11. April 1944 erfolgte die Errichtung des Zentralgerichts des Heeres mit dem Wehrmachtkommandanten von Berlin als Gerichtsherrn. Es übernahm vom Gericht des Wehrmachtkommandanten von Berlin die Zuständigkeit für die politischen Strafsachen, die Strafsachen wegen widernatürlicher Unzucht, die Korruptionsfälle von besonderer Bedeutung, die Fahndungssachen, durch besondere Anordnungen zugewiesene Sachen und die Entscheidungen über Wiederaufnahme eines Verfahrens. Im Verlauf des Krieges entstanden immer weitere Gerichte auf verschiedenen Ebenen. Als unterste Gerichtsebene ist die Ebene der Divisionen anzusehen. Die wehrmachtgerichtliche Überlieferung im Bundesarchiv-Militärarchiv umfaßt Unterlagen von 1043 Wehrmachtgerichten, es sind jedoch nicht von allen Gerichten Unterlagen überliefert. Darüberhinaus spiegeln weder die Verfahrensakten noch die Sachakten in ihren jeweiligen Umfängen und Verteilungen tatsächliche Quantitäten wider. Die Intensität der jeweiligen Überlieferung eines Gerichtes ist kriegsbedingt zufälligen Faktoren geschuldet und erlaubt daher keine weiteren Rückschlüsse. Der Großteil der Akten befand sich bis 2005 in der Zentralnachweisstelle (ZNS) in Aachen-Kornelimünster. Zudem finden sich im Bestand Akten, die nach 1990 aus dem Militärarchiv der DDR an das Bundesarchiv gelangt sind. Im Militärarchiv der DDR bildeten diese Akten den Bestand I 10 Ost General mit der Bestandssignatur W 11. Zudem wurden dem Bestand im Jahr 2009 fünf Akten aus dem so genannten NS-Archiv des Ministeriums für Staatssicherheit zugeordnet (Signaturen RW 60/4166-4170) . Über noch von der ZNS angelegte Datenbanken sowie über Karteifindmittel sind die Listen im Bestand RW 60 nach den Namen der Angeklagten recherchierbar. Die Akten aus dem so genannten NS-Archiv des Ministeriums für Staatssicherheit (Signaturen RW 60/4166-4170) sowie einzelne Akten ab der Signatur RW 60/4171 sind jedoch nicht nach den Namen der Angeklagten recherchierbar. Bestandsbeschreibung Die Sachakten der Wehrmachtgerichte umfassen im wesentlichen Listen verschiedener Art zu Verfahren, Beschuldigten, Gefangenen u.ä., zu deren Führung nach genauen Vorgaben die Gerichte angehalten waren (s. z.B. Dienst- und Geschäftsordnung für die Heeresgerichte (HDGO) Teil II (Formblätter) in RHD 4/4/2). Der Bestand umfaßt zusammen mit den Verfahrensakten in Pers 15 Unterlagen von insgesamt 1043 Gerichten, ist jedoch keineswegs als vollständige Überlieferung anzusehen. Erhebliche kriegsbedingte Schriftgutverluste sind einzurechnen. Vorarchivische Ordnung Die Akten befanden sich bis 2005 bei der Zentralnachweisstelle (ZNS) in Aachen-Kornelimünster. Archivische Bestandsbildungen waren in dieser Zeit nicht erfolgt bzw. nicht vollendet worden. Zitierweise BArch RW 60/... Geschichte des Bestandsbildners Die Verfahrensakten der Gerichte der Reichswehr und Wehrmacht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wurden früh nach Kriegsende vom Personenstandsarchiv II des Landes Nordrhein-Westfalen, der späteren Zentralnachweisstelle (ZNS) des Bundesarchivs gesammelt. Die auf dem Gebiet der DDR befindlichen Verfahrensakten wurden im Militärarchiv der DDR verwahrt und Mitte der 1990er von der ZNS übernommen. Im Jahr 2005 wurden die Verfahrensakten schließlich von der Abt. Militärarchiv übernommen und bilden dort den Bestand Pers 15. Die Überlieferung ist unvollständig. Große Bereiche gingen im Krieg verloren. Die von den Gerichten geführten Sachakten, insbesondere die gemäß den entsprechenden Vorschriften zu führenden Listen bilden den Bestand RW 60.

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  • EHRI
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  • Archief
Rechten
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