Allgemeine Ausnahmegenehmigungen vom Verfügungsverbot für gesperrte Feindkonten für Niederländische Banken (§ 9 Absatz 2...
Reichskommissariat in den besetzten Niederländischen Gebieten - Feindvermögensverwaltung > ARCHIEF VAN DE GENERALKOMMISSAR FÜR FINANZ UND WIRTSCHAFT, ABTEILUNG FEINDVERMÖGEN > Allgemeine Ausnahmegenehmigungen vom Verfügungsverbot für gesperrte Feindkonten für Niederländische Banken (§ 9 Absatz 2 Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 24 Juni 1940)








